ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der MICHELBACH GmbH LUMI-Systems, Lupinenstraße 7, 90513 Zirndorf, Telefon 09127 9006-0, Telefax 09127 9006-10

I. Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Michelbach GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Michelbach GmbH sie schriftlich bestätigt. Das UN-Kaufvertragsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

II. Angebote & Vertragsabschluss
1. Alle Angebote der Michelbach GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

Soweit Vertragsgegenstand die Herstellung von Anlagen ist, enthalten die Preise die Kosten der Verpackung und die Kosten der Versendung nach einem im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ort. Die Versandart bestimmt die Michelbach GmbH.
Die Montage, die Einregulierung und die Inbetriebnahme sind nicht Bestandteil der angebotenen Preise und deshalb auch nicht von der Michelbach GmbH geschuldet; sie sind vom Vertragspartner zu erbringen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Michelbach GmbH und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme der Geschäftsführung oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Michelbach GmbH nicht berechtigt hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform sind die gesetzlichen Vorgaben hierfür einzuhalten.

4. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie Darstellungen derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsrechtliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5. Ist erst nach mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss die Ware zu liefern oder die Leistung zu erbringen, erhöht sich das Entgelt für die Lieferung der Ware und/oder für die Erbringung der Leistung auf den zu diesem Zeitpunkt für die Lieferung und /oder die Leistung geltenden jeweiligen Marktpreis. Auf Gesetz beruhende Preiserhöhungsansprüche bleiben unberührt.

III. Zahlungen
1. Rechnungen binnen zehn Tagen nach deren Zugang ohne Abzug zu bezahlen.
Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, stehen der Michelbach GmbH für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

2. Ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur bezüglich solcher Gegenforderungen zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

3. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung ein oder werden Umstände bekannt, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit begründen, ist Michelbach GmbH, soweit nicht der Vertragspartner entsprechende Sicherheiten leistet, berechtigt, die Lieferung/Leistungen zurückzuhalten.

IV. Lieferfristen
1. Angegebene Lieferfristen sind verbindlich.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Michelbach GmbH nicht zu vertreten hat und die ihr die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die Michelbach GmbH, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Höhere Gewalt stellen beispielsweise Naturkatastrophen, Brand, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Mangel an Transportmitteln und behördlichen Anordnungen, und zwar auch dann, wenn solche Umstände bei Lieferanten der Michelbach GmbH oder Unterlieferanten eintreten.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner Eigentum der Michelbach GmbH. Solange darf der Vertragspartner die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

2. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Das darf er aber nicht, wenn sein Anspruch gegen seinen Vertragspartner Gegenstand entweder einer wirksamen Vorausabtretung an einen Dritten oder eines mit seinem Vertragspartner vereinbarten, wirksamen Abtretungsverbotes wäre.

3. In den Fällen der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung unter Verwendung der Vorbehaltsware gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erwirbt in diesen Fällen der Vertragspartner das Alleineigentum an der einheitlichen oder neuen Sache, verpflichtet er sich, der Michelbach GmbH einen Miteigentumsanteil an ihr in Höhe des Verkehrswerts der verbundenen, vermischten, vermengten oder verarbeiteten Vorbehaltsware einzuräumen. 

4. Der Vertragspartner tritt der Michelbach GmbH zur Sicherung deren Forderungen bereits jetzt alle seine Ansprüche, auch soweit sie künftig entstehen, aus einem Weiterverkauf der Waren der Michelbach GmbH allein oder zusammen mit anderen dieser nicht gehörenden Gegenständen oder aus einer anderweitigen Verwendung der Waren der Michelbach GmbH ab, und zwar  jeweils in Höhe deren nach dem Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer berechneten Wertes mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen. Das gilt namentlich in Fällen der Verbindung mit einem Grundstück (§946 BGB), der Verbindung und Vermischung mit beweglichen Sachen (§947, 948 BGB) und der Herstellung einer neuen beweglichen Sache durch Verarbeitung oder Umbildung (§950 BGB). Die Abtretung wird hiermit angenommen. Der Vertragspartner wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Stellt der Vertragspartner geschuldete Zahlungen ein, erlischt sein Recht zur Weiterveräußerung oder zur sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware und zum Einzug der abgetretenen Forderungen.


5. Der Vertragspartner darf seine Forderungen gegen seine Vertragspartner/Auftraggeber in Höhe der Forderung der Michelbach GmbH (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) weder abtreten noch verpfänden. Er darf auch kein Abtretungsverbot vereinbaren.

6. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Gesamtforderungen der Michelbach GmbH um mehr als 10 {1e36b9ab1a6889aea2efe68f717c04bcf02f5a038f666374f930fb008e085034}, so ist die Michelbach GmbH auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

7. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Michelbach GmbH auf Verlangen die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und ihr insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.

8. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner auf das Eigentum der Michelbach GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Vertragspartner ist der Michelbach GmbH zum Ersatz der hierbei entstehenden notwendigen Aufwendungen verpflichtet, sofern diese nicht bei Dritten beigetrieben werden können. Verletzt der Vertragspartner die Hinweis- und Benachrichtigungspflicht, hat er der Michelbach GmbH den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen.

VI. Haftungsbeschränkungen

Die Michelbach GmbH haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Ebenso haftet sie unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Für leicht fahrlässige verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet die Michelbach GmbH nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Die Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

VII. Gewährleistung
1. Bei Verträgen über Warenlieferungen und über Werkleistungen sind die Gewährleistungsansprüche gegen die Michelbach GmbH insgesamt auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt, also nach Wahl der Michelbach GmbH auf Beseitigung des Mangels oder im Falle des Kaufvertrags auf Lieferung einer mangelfreien Sache, im Falle des Werkvertrags auf Herstellung eines neuen Werks. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Vertragspartner das Recht, den Kaufpreis oder die Vergütung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl von Vertrag zurückzutreten.

2. Ist in den Vertrag Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen nicht insgesamt einbezogen, verjähren Ansprüche des Vertragspartners gegen die Michelbach GmbH wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, also bei einem Bauwerk und einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und in den Fällen des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, also bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, gemäß dem Gesetz. In den sonstigen Fällen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

3. Ist lediglich ein Einzelteil aus der Anlage auszuwechseln, so können wir verlangen, dass der Besteller dieses Teil der Anlage, dass ihm von uns neu zur Verfügung gestellt wird, selbst auswechselt, wenn die Kosten für die Entsendung eines Monteurs unverhältnismäßig hoch sind.

4. Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der Kunde die laufende Wartung entsprechend unseren Betriebsanleitungen vornimmt oder vornehmen lässt und wenn er Ersatzteile sowie Chemikalien verwendet, die von uns geliefert oder empfohlen sind.

5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Frost-, Wasser- und elektrischen Überspannungsschäden, bei Verschleißteilen, insbesondere elektrischen Teilen.

6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7. Die Michelbach GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Funktion der Anlage eine Wartung erforderlich ist und dass der Abschluss eines Wartungsvertrages angeboten wird.

VIII. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Vertragspartner über, sobald die Lieferung die Betriebsräume der Michelbach GmbH verlassen hat. Wird die Absendung aufgrund eines vom Vertragspartner zu vertretenden Umstands verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Auf schriftliches Verlangen des Vertragspartners wird die Ware zu seinen Lasten und nach entsprechender Vorschusszahlung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

3. Versandvorschriften werden von der Michelbach GmbH beachtet, dagegen übernimmt die Michelbach GmbH keine Haftung für die günstigste Verfrachtung.

4. Bei Lieferung offensichtlich mangelhafter oder schadhafter Anlagenteile müssen uns diese zur Wahrung der Ersatzansprüche sofort nach Anlieferung gemeldet sein.

IX. Urheberrecht
Das Urheberrecht an den von der Michelbach GmbH zur Verfügung gestellten Abbildungen, Schemata oder sonstigen Unterlagen verbleibt bei der Michelbach GmbH. Vervielfältigungen sind nur mit Genehmigung der Michelbach GmbH unter Angabe des Quellennachweises gestattet.

X. Warenrücknahme
Hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Rücknahme der gelieferten Waren, erwächst ihm ein Anspruch auf Rückgabe der gelieferten Waren lediglich bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Michelbach GmbH. In diesem Fall kann die Michelbach GmbH eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 {1e36b9ab1a6889aea2efe68f717c04bcf02f5a038f666374f930fb008e085034} des Rechnungsbetrages beanspruchen. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Michelbach GmbH sich aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen vom Vertrag löst.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Fürth ist gemeinsamer Erfüllungsort. Fürth ist auch Gerichtsstand, sofern der Vertragspartner die Kaufmannseigenschaften besitzt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

XII. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


Zirndorf, Januar 2021